Altersvorsorge in Zeiten von Corona

MetallRente: Reduzierung oder Stundung der Beiträge während Kurzarbeit

20.04.2020 | MetallRente bietet während der Kurzarbeitsphase neben einer vorübergehenden Reduzierung der Beiträge auch eine Stundung an, also eine vollständige Aussetzung der Beitragszahlung. Im Anschluss an die Kurzarbeit können Arbeitnehmer*innen dann entscheiden, ob eine Nachzahlung beabsichtigt ist.

Infolge der weltweiten Corona-Pandemie wird in sehr vielen Branchen und Betrieben Kurzarbeit eingeführt. Bei Kurzarbeit erhalten Arbeitnehmer*innen grundsätzlich ein reduziertes Entgelt vom Arbeitgeber. Die Bundesagentur für Arbeit kompensiert einen Teil davon mit dem Kurzarbeitergeld. Zusätzlich können tarifliche Regelungen wie Zuschüsse der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld aufstocken. Kurzarbeitergeld und etwaige Zuschüsse entsprechen dabei jedoch nur einem Teil des ausgefallenen Nettoentgelts.

Eine Weiterführung der Entgeltumwandlung ist zwar auch während der Kurzarbeit möglich, meistens aber nicht gewünscht oder zumindest nicht im bisherigen Umfang.
MetallRente bietet während der Kurzarbeitsphase neben einer vorübergehenden Reduzierung der Beiträge auch eine Stundung an, also eine vollständige Aussetzung der Beitragszahlung. Im Anschluss an die Kurzarbeit können Arbeitnehmer*innen dann entscheiden, ob eine Nachzahlung beabsichtigt ist.
Diese Möglichkeiten stellen wir in Grundzügen vor und geben weitere Informationen für MetallRente-Verträge während und nach der Kurzarbeitsphase.

Für MetallRente-Verträge gilt:

  1. Während der Kurzarbeitsphase: Reduzierung oder Stundung der Beiträge
    Beiträge können für bis zu 6 Monate vorübergehend reduziert oder gestundet, d. h. ausgesetzt werden. Stundung bedeutet, dass während der Kurzarbeitsphase keine Beiträge zu zahlen sind.  Voraussetzung für Reduzierung oder Stundung ist, dass der Vertrag seit mindestens 3 Monaten besteht. Der Versicherungsschutz bleibt trotz der Reduzierung oder Stundung der Beiträge während der Kurzarbeitsphase erhalten. Die Reduzierung oder Stundung der Beiträge sind möglich in der MetallDirektversicherung, MetallPensionskasse und MetallPensionsfonds. Der Antrag kann formlos zwischen dem/ der Arbeitnehmer*in und dem Arbeitgeber vereinbart werden, oder über das beigefügte Formular "Kurzarbeit Reduktion und Stundung", siehe Anlage.
    Der Antrag muss bei MetallRente bis zum 30.06.2020 eingegangen sein. 
     
  2. Nach der Kurzarbeitsphase: Nachzahlung reduzierter oder gestundeter Beiträge möglich - Arbeitnehmer*in entscheidet darüber
    Es bestehen also zwei Möglichkeiten:
    a.) Der/ die Arbeitnehmer*in wünscht keine Nachzahlung der vorübergehend reduzierten oder gestundeten Beiträge. In diesem Fall reduziert sich die Versorgungsleistung um die während der Kurzarbeitsphase reduzierten oder gestundeten Beiträge entsprechend.
    b.) Der/ die Arbeitnehmer*in wünscht eine Nachzahlung. In diesem Fall wird ein höherer Beitrag für einen zeitlich befristeten Zeitraum gezahlt, der die zuvor reduzierten Beiträge oder die Stundung ausgleicht. Dadurch kann die Versorgungsleistung ganz oder teilweise auf die ursprüngliche Leistungshöhe vor Reduzierung oder Stundung der Beitragszahlungen wiederhergestellt werden. Ganz oder teilweise meint, dass die Höhe des (höheren) Beitrags vom/von der Arbeitnehmer*in bestimmt wird. Die Entscheidung liegt damit ausschließlich bei ihm/ ihr. Hierfür ist eine Zusatzvereinbarung zur bestehenden Entgeltumwandlungsvereinbarung erforderlich. Siehe beigefügtes Formular "Kurzarbeit Erhöhung". 
     
  3. Sonderfall: Kurzarbeit "0", keine Umwandlung von laufendem Entgelt möglich
    Wenn der Arbeitgeber das Entgelt (Lohn/ Gehalt) auf null senkt, handelt es sich um Kurzarbeit "0". In diesem Fall ist eine Entgeltumwandlung in der Regel nicht möglich. Zum einen zahlt der Arbeitgeber kein laufendes Arbeitsentgelt. Zum anderen handelt es sich bei dem Kurzarbeitergeld um eine Lohnersatzleistung, die im Rahmen von Entgeltumwandlung nicht umgewandelt werden kann. Einer Änderung der bestehenden Entgeltumwandlungsvereinbarung ist bei Kurzarbeit "0" nicht erforderlich. Die Vereinbarung ruht während Kurzarbeit "0". Sobald erneut wieder Entgelt, auch ein reduziertes Entgelt gezahlt wird, gelten die Regelungen der getroffenen Entgeltumwandlungsvereinbarung automatisch wieder. Sofern eine Entgeltumwandlung aber aus Sonderzahlungen vereinbart ist, kann diese soweit stattfinden, wenn diese Sonderzahlungen auch während der Kurzarbeitsphase (Kurzarbeit "0") gezahlt werden. Eine Sonderzahlung könnte z. B. Urlaubsgeld sein. Eine Option, aber kein Muss: Beschäftigte können bei "Kurzarbeit 0" die Entgeltumwandlung mit eigenen Beiträgen fortführen, soweit dies nicht durch die Zahlung von Arbeitgeberzuschüssen zur Aufstockung des Kurzarbeitergelds ausgeschlossen ist. Eigene Beiträge werden aus dem Privatvermögen bezahlt, damit direkt an MetallRente. Besonderheiten der Sozialversicherung können dazu führen, dass auf die Auszahlung (ab Rentenbeginn) gegebenenfalls erneut Sozialabgaben fällig werden. Wir empfehlen daher dringend, vorher mit dem Berater der MetallRente zu sprechen und sich beraten zu lassen. 
     
  4. Was passiert, wenn der/die Arbeitnehmer*in nichts tut? 
    Wird weder eine vorübergehende Reduzierung noch Stundung der Beiträge beantragt, so bleibt die bestehende Vereinbarung über Entgeltumwandlung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer*in gültig. Das heißt, dass auch während der Kurzarbeit der vereinbarte Beitrag aus dem wegen Kurzarbeit reduzierten Entgelt entnommen und zugunsten der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt wird. Wenn dies nicht gewünscht ist, sollte eine vorübergehende Reduzierung oder Stundung der Beiträge vereinbart werden, siehe unter 1.
     

Bitte beachten: Wie bei jeder Anpassung von Versicherungsverträgen empfehlen wir, vor der Änderung mit dem MetallRente-Berater zu sprechen. Nur die Berater von MetallRente können und dürfen vertragsbezogene Informationen erteilen, können individuelle Auskünfte geben. 

Beigelegt sind wissenswerte Fragen und Antworten zum Thema Kurzarbeit. Hierin werden von MetallRente wesentliche Regelungen zu Entgeltumwandlung während und nach der Kurzarbeit grundlegend erläutert und zusammengefasst dargestellt. Zusätzlich werden weitere Fragen im Zusammenhang mit Kurzarbeit beantwortet, etwa zu Auszubildende, AVWL in der Metall- und Elektroindustrie und zur Absicherung von Berufsunfähigkeit und Erwerbsminderung.


 Weitere Informationen stehen auch auf der Startseite von metallrente.de zur Verfügung.

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